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Auszug aus dem Hessischen Schulgesetz Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, 16.08.2002 |
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| § 77 - Wahl des weiterführenden Bildungsganges - Abs. 1 | |
| Die Wahl des Bildungsganges nach dem Besuch der Grundschule ist Sache der Eltern. Wird der Bildungsgang sowohl schulformbezogen als auch integriert angeboten, können die Eltern zwischen beiden Formen wählen. Der Besuch eines weiterführenden Bildungsganges setzt Eignung voraus. | |
| § 144 - Schulangebot | |
| Die Schulträger sind verpflichtet, ein Schulangebot vorzuhalten, das gewährleistet, dass Eltern den Bildungsgang ihres Kindes nach §77 wählen können und die Übergänge in die Oberstufe (Sekundarstufe II) nach §78 Abs. 2 und 3 sichergestellt sind. Für die Gestaltung des schulischen Angebotes ist das öffentliche Bedürfnis massgeblich; dabei sind insbesondere die Entwicklung der Schülerzahlen, das erkennbare Interesse der Eltern und ein ausgeglichenes Bildungsangebot zu berücksichtigen . . . . . | |
| § 145 - Schulentwicklungsplanung Abs. 1 | |
| Die Schulträger stellen Schulentwicklungspläne für ihr Gebiet auf. In den Plänen werden der gegenwärtige und zukünftige Schulbedarf sowie die Schulstandorte ausgewiesen . . . . . | |
| § 145 - Schulentwicklungsplanung Abs. 5 | |
| Schulentwicklungspläne sind innerhalb von fünf Jahren nach der Zustimmung zu ihnen auf die Zweckmässigkeit der Schulorganisation hin zu überprüfen und fortzuschreiben, soweit es erforderlich wird. | |